AGB

Geschäftsbedingungen der Regionalen Gemeinschaftsantennenanlage Spiez AG Regas in 3700 Spiez (nachfolgenden Regas)


Grundsätzliches

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) für Dienstleistungen irgendwelcher Art der Regas gelangen immer zur Anwendung, soweit für eine bestimmte Dienstleistung oder für bestimmte Kundengruppen keine abweichende, schriftliche Regelung besteht. Sie dienen als Vertragsgrundlage und gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle Verträge zwischen den Parteien. Vereinbarungen, die von den vorliegenden AGB abweichen, müssen in schriftlicher Form festgehalten werden und gehen diesen AGB vor.

Die Vertragspartner verpflichten sich, bei Angebot und Nutzung der Regas- Dienstleistungen die geltenden Vorschriften und einschlägigen Gesetze und Verordnungen einzuhalten.

Über den Umfang und Nutzungsbedingungen der einzelnen Dienstleistungen geben die aktuellen Produkteblätter und die Webseite der Regas Auskunft.

Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird im Folgenden für die Bezeichnung von Kundinnen und Kunden jeweils die männliche Form gewählt.

Umfang der Nutzung

Die Dienstleistungen sind ausschliesslich für den Gebrauch innerhalb des durch den Kunden selbst genutzten Raumes bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die abonnierte Dienstleistung ausschliesslich innerhalb seiner Wohnung oder seiner Geschäftsräume zu nutzen und diese weder kostenfrei noch gegen ein Entgelt Dritten zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde ist für die rechts- und vertragskonforme Nutzung der abonnierten Dienstleistung verantwortlich. Als nicht rechts- und vertragskonform gilt namentlich das wissentliche Verursachen von Störungen, welche die Regas- Infrastruktur betreffen, insbesondere das Einsetzen von eigenen Signalverstärkern, das selbstständige Installieren von zusätzlichen oder neuen TV-Dosen.

Bei irgendwelchem Verdacht auf illegale Nutzung oder Missbrauch der Dienste ist die Regas berechtigt und zum Teil verpflichtet, die Dienstleistung ohne vorherige Ankündigung zu sperren oder fristlos zu kündigen.

Verfügbarkeit der Dienste und Services

Die Regas ist bestrebt, eine permanente Verfügbarkeit des Netzes und der dazugehörenden Infrastruktur zu gewährleisten. Unterbrüche werden soweit möglich, unter Einhaltung einer dem Kunden zumutbaren Vorlaufzeit angekündigt. Bei unerwarteten Systemausfällen, Netzstörungen (auch wenn diese durch Dritte verursacht werden), oder zu dringenden, nicht vorausplanbaren Wartungszwecken kann die Regas zur Abwendung von weiterem Schaden jederzeit gezwungen sein, ohne Ankündigung die Verfügbarkeit der Leistungen einzuschränken oder für unbestimmte Zeit ausser Betrieb zu setzen. Die Regas übernimmt keinerlei Garantie und Haftung für jederzeitige Verfügbarkeit.

Support/Kundendienst

Während der Vertragsdauer steht der Support der Regas während den Bürozeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 17:00) dem Vertragspartner zur Verfügung. Für Störungen die grössere Netzgebiete betreffen steht eine 7x24h Pikettnummer zur Verfügung.

Supportanfragen werden nach dem Prinzip «Best Effort» abgearbeitet. Die Behebung erfolgt nach der Entgegennahme in der Regel am nächsten Arbeitstag.  Dauert die Problembehebung länger oder liegt nicht im Einflussbereich der Regas suchen wir in Zusammenarbeit mit dem Kunden nach einem Lösungsweg.

Die Regas ist bestrebt Dienstleistungen auch auf kundeneigenen Geräten zu aktivieren und im Problemfalle zu helfen. Allerdings besteht darauf kein Anspruch und eine Kostenübernahme Dritter wird ausgeschlossen.

Leihgeräte

Während der Vertragsdauer zur Verfügung gestellte Geräte, verbleiben im Eigentum der Regas und dürfen weder verändert noch an Dritte weitergegeben werden. Aufgrund der technischen Entwicklung können solche Leihgeräte jederzeit zurückgefordert oder durch ein anderes Gerät ersetzt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückvergütung oder Anrechnung von Abonnementspreisen bei Ausfall eines Gerätes. Weist ein Leihgerät bei Rückgabe grobe, offensichtlich nicht durch normalen Verschleiss verursachte Defekte auf, kann dieses Gerät dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Wird das Leihgerät nach schriftlicher Aufforderung nicht spätestens 30 Tage nach Vertragsbeendigung zurückgegeben, so sieht sich die Regas gezwungen, dieses dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Vermittelte Angebote weiterer Anbieter (z.B. UPC, Teleclub)

Die Regas vermittelt und berät über Angebote von verschiedenen Anbietern. Dabei kann ein Vertragsverhältnis des Kunden mit dem Drittanbieter entstehen. Für die Nutzung dieser vermittelten Services gelten die AGB des jeweiligen Anbieters. Sollten diese speziellen AGB im Widerspruch zu diesen AGB stehen, gehen die AGB des jeweiligen Anbieters lediglich im Bereich der Nutzung für diese Dienste diesen AGB vor

Vertragslaufzeiten

Die Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und treten ab dem vereinbarten Inbetriebnahmetermin in Kraft.

Mindestvertragsdauern

Für unsere Dienstleistungen gelten ohne anders lautende Vertragsvereinbarungen folgende Mindestvertragsdauern:

  • managed Services 12 Monate.
  • Fernsehabonnemente 6 Monate

Kündigung

Verträge müssen in schriftlicher Form gekündigt werden. Nach Beendigung des Vertrags erlöschen – sofern nicht anders vom Kunden verlangt – alle Kennungen und Zugänge des gekündigten Dienstes automatisch.

Soweit nicht anders vermerkt wird die Kündigungsfrist auf 2 Monate jeweils auf Monatsende festgelegt.

Kündigt der Kunde einen Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer, so sind die Gebühren bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer zu bezahlen, auch wenn er die Dienstleistung nicht mehr nutzt oder nutzen kann.

Zahlungsbedingungen / Recht auf Verrechnung

Die Inrechnungstellung der Services erfolgt halbjährlich vorschüssig. Die Rechnungen sind bis zum in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei fehlender Angabe einer Fälligkeit / Zahlungsfrist gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Folgen bis zum Fälligkeitstermin keine begründeten Einwände, gilt die Rechnung als genehmigt.

Mit Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde auch ohne entsprechende Mitteilung automatisch im Verzug. Die Regas kann bei Vorliegen von Verzug bis zur Begleichung des geschuldeten Betrags geeignete Massnahmen zur Verhinderung von weiterem Schaden ergreifen, zum Beispiel kann sie den Zugriff auf die Dienstleistung ohne vorherige Ankündigung und jederzeit sperren.

Mit der Sperrung der Dienste wird der Vertrag weder aufgehoben noch sistiert und der Kunde schuldet weiterhin die vollen Gebühren, Mietzinse und Entgelte, auch wenn er für die Zeit bis zur Wiederaufschaltung die Dienste nicht nutzen kann. Für die Wiederaufschaltung der Dienste wird eine sofort fällige Pauschalgebühr erhoben. Diese beträgt CHF 50.–.

Müssen rechtliche Schritte gegen den Kunden eingeleitet werden, ist die Regas berechtigt, die entstandenen Aufwendungen für Ämter, Gerichtsverfahren und Rechtsberatungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der vertragsmässigen Einhaltung der Zahlungsbedingungen, kann eine Vorauszahlung, ein Depot oder eine andere Sicherheitsleistung vom Kunden verlangt werden. Der Kunde hat kein Recht auf Verrechnung von allfällig von ihm gegenüber der Regas geltend gemachten Ansprüchen mit Forderungen von der Regas gegenüber ihm.

Vertragsänderungen

Die Regas passt ihre Dienstleistungen und Preise sowie ihre Vertragsdokumente und Geschäftsbedingungen bei Bedarf an die veränderten Bedürfnisse an. Nimmt die Regas während der Vertragslaufzeit Vertragsänderungen vor, die wesentlich zum Nachteil des Kunden sind (z.B. Preisanpassungen von über 10%), werden diese mindestens 60 Tage im Voraus darüber informiert. Die Regas hat jederzeit das Recht, die Information über die Änderung der Vertragsdokumente, der Geschäftsbedingungen, der Dienstleistungen, der Preise usw. dem Kunden auf den zugestellten Rechnungen unter Verweis auf die vollständige Publikation derselben auf der Homepage oder sonst wo zukommen zu lassen. Diese gelten als rechtmässig zugestellt und der Kunde entsprechend informiert. Dem Kunden steht bis zur jeweiligen Änderung ein ausserordentliches Kündigungsrecht auf den Zeitpunkt der Änderung zu. Ohne schriftliche Kündigung auf diesen Zeitpunkt wird die Änderung durch den Kunden stillschweigend akzeptiert. Nicht zum Nachteil des Kunden gilt eine Vertragsänderung, die aufgrund von neuen gesetzlichen Bestimmungen oder behördlicher Anordnung vorgenommen werden muss. Diese tritt sofort in Kraft.

Vertraulichkeit

Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag ausgetauschten oder erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht nach Beendigung des Vertrags weiterhin.

Übertragbarkeit

Die Regas ist berechtig, diesen Vertrag in Rechten und Pflichten an einen Dritten zu übertragen. Ebenso können für die Leistungserbringung Dritte beigezogen werden.

Teilnichtigkeit

Sollte eine Vertragsbestimmung der AGB oder eines sonstigen, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages wegen Unvereinbarkeit mit einer zwingenden Rechtsvorschrift ungültig sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages, der AGB an sich nicht betroffen. Die entfallende Bestimmung soll als durch eine andere Bestimmung ersetzt gelten, welche den ursprünglich angestrebten Zweck in gesetzeskonformer Weise möglichst umfassend verwirklicht. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen treten per 1.1.2020 in Kraft und unterstehen schweizerischem Recht. Sie ersetzen alle früheren AGB. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Thun. Die Regas ist aber einseitig berechtigt, ihre Ansprüche alternativ am Wohnsitz des Kunden geltend zu machen.